Lexikon

Unabsetzbarkeit

verfassungs- oder staatsrechtliches Verbot der Amtsenthebung von Trägern bestimmter Staatsämter. Die Regelung ist unterschiedlich:
1. Staatsoberhaupt: Republikanische Präsidenten werden meist auf verhältnismäßig kurze Zeit gewählt und können in vielen Ländern durch ein mit der Präsidentenanklage beginnendes Verfahren ihres Amts enthoben werden (so in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 61 GG). Monarchen als Staatsoberhäupter sind von der Ideologie der Monarchie her unabsetzbar, es sei denn, der Staat geht zur republikanischen Staatsform über.
2. Parlamentsangehörige: Nach den meisten Organisationsgesetzen ist das Mandat der Abgeordneten nicht entziehbar, es sei denn aufgrund einer Verurteilung, die den Verlust der Wählbarkeit ausspricht; für ein solches Verfahren bedarf es der Aufhebung der Immunität. In einigen Gliedstaaten der USA sowie in Russland (ferner auch in einzelnen Kantonen der Schweiz) besteht die Möglichkeit, dass die Wählerschaft den Abgeordneten „zurückruft“ (recall) und durch eine andere Person ersetzt.
3. Mitglieder der Regierung unterliegen bei parlamentarischen Systemen dem Misstrauensvotum des Parlaments, wobei es unterschiedlich geregelt ist, ob dies für die Regierung als solche, für den Regierungschef (Bundeskanzler, so die Beschränkung in der Bundesrepublik Deutschland) oder auch für den einzelnen Minister gilt.
4. Beamte und Richter des öffentlichen Diensts: Soweit es sich um Beamte handelt, die auf Lebenszeit ernannt sind, kann ihre Entfernung aus der Beamtenschaft nur aufgrund eines Straf- oder eines Disziplinarurteils erfolgen. Sie können jedoch in der Regel versetzt werden, d. h. sie haben keinen subjektiven Anspruch auf die Ausübung eines bestimmten Amts. Dazu bestehen Ausnahmen in mehreren Richtungen: a) die sog. politischen Beamten, d. h. Inhaber politisch wichtiger Ämter (Staatssekretäre, Ministerialdirektoren, Polizeipräsidenten, Landräte, General- und Oberstaatsanwälte u. Ä.), können jederzeit in den Wartestand versetzt (zur Disposition gestellt) werden; sie verlieren weder Beamtenstellung noch Besoldung, sondern lediglich das Amt. b) Richter und eine Reihe ihnen gleichgestellter Beamter (Rechnungshöfe) sind unabhängig und unversetzbar, d. h., sie können allenfalls durch organisatorische Neugliederungen ihr Amt verlieren (ferner aufgrund eines förmlichen Disziplinarverfahrens oder Strafurteils). c) Bei einer Gruppe von Kommunalbeamten (Wahlbeamten) besteht nach unterschiedlicher Regelung die Möglichkeit der Abwahl, d. h., sie können unter Beibehaltung der Besoldung zum Rücktritt vom Amt veranlasst werden.
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