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Urfehde

im Mittelalter Eidschwur zur Beilegung einer Fehde, durch den beide Parteien versichern, künftig Frieden zu halten; später der Schwur eines freigesprochenen Angeklagten oder Verbannten, keine Rache an Kläger oder Richter zu üben bzw. die untersagten Plätze zu meiden.

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