Lexikon

Fẹhde

[
mittelhochdeutsch vede, „Feindschaft“
]
in germanischer Zeit und im Mittelalter anerkannte Selbsthilfemaßnahme eines in seinen Rechten Verletzten gegen den Rechtsbrecher; von Einzelnen, Sippen oder anderen Gruppen gegeneinander geführt, wobei bestimmte vom Fehderecht verlangte Formen (Ansage durch Fehdebrief, Werfen des Fehdehandschuhs u. Ä.) gewahrt werden mussten. Der Rechtscharakter der Fehde geriet besonders im Spätmittelalter in Verruf, als Adlige unter dem Deckmantel der Fehde vielfach Gewalttaten und Unrecht begingen (z. B. Raubritter gegen Kaufleute und Städte). Die Fehde wurde im Ewigen Landfrieden von 1495 im Hl. Römischen Reich verboten.
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