Lexikon
Veränderungssperre
die behördliche Anordnung, dass zur Sicherung einer Planung im Planbereich keine oder nur bestimmte bauliche Veränderungen vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre kann von der Gemeinde als Satzung erlassen werden, wenn sie beschlossen hat, für ein Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder aufzuheben. In dem Gebiet der Veränderungssperre ist es untersagt, wertsteigernde Änderungen an Grundstücken oder Bauten vorzunehmen; Baugenehmigungen werden während ihrer Dauer nur noch ausnahmsweise erteilt. Die Veränderungssperre soll verhindern, dass während der (oft langwierigen) Aufstellung oder Veränderung eines Bebauungsplans von den Grundstückseigentümern bauliche Vorhaben verwirklicht werden, die dem Bebauungsplan in seiner zukünftigen Gestalt widersprechen und dadurch die geplante städtebauliche Entwicklung verhindern. Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, wenn der Bebauungsplan fertig gestellt, verändert oder aufgehoben ist. Da die Veränderungssperre nur die Durchführung einer bereits begonnenen, aber noch nicht fertig gestellten Bauleitplanung vorläufig sichern soll, darf sie eine Bebauung oder Grundstücksveränderung nicht endgültig vereiteln. Die Rechtsvorschriften für die Veränderungssperre finden sich in den §§ 14 ff. des Baugesetzbuches.
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