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Vollstreckungsklausel

amtliche Beurkundung der Vollstreckbarkeit eines Vollstreckungstitels, die im Regelfall vom Urkundsbeamten des Prozessgerichts auf eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels gesetzt wird (§ 725 ZPO). Sie ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer privatrechtlichen Zwangsvollstreckung.

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