Lexikon
Wechselsteuer
Gliedsteuer zur Umsatzsteuer, wurde auf alle im Inland umlaufenden Wechsel und ähnliche Urkunden erhoben und mittels bei der Post erhältlicher Wechselsteuermarken entrichtet. Alle Wechsel, die vom Inland auf das Ausland oder vom Ausland auf das Inland gezogen und zahlbar gestellt waren, genossen Steuerermäßigungen oder -befreiungen. Steuerschuldner war, wer den Wechsel im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld aushändigte; mit ihm hafteten alle inländischen Personen, die am Wechselverkehr beteiligt waren. Der Steuersatz betrug für Inlandswechsel nach dem Wechselsteuergesetz in der Fassung vom 24. 7. 1959 0,15 DM je angefangene 100 DM der Wechselsumme. Die Wechselsteuer wurde 1992 aufgehoben.
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