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LEXIKON

Umweltschutz

alle Maßnahmen, die schädigende Einflüsse auf die Umwelt verhindern u.und ggf.gegebenenfalls eingetretene Schäden beseitigen oder auf ein vertretbares Maß zurückführen sollen. U.Umweltschutz umfasst u. a. Emissions- u.und Lärmschutz, Gewässerschutz, Strahlenschutz, Abfallbeseitigung, kontrollierten Einsatz von Dünge- u.und Pflanzenschutzmitteln sowie Landschaftspflege. Er beruht auf biologischer u.und physikal.physikalischer Grundlagenforschung, Gesetzgebungsmaßnahmen u.und Technologien zur Vermeidung u.und Beseitigung von Umweltschäden. Die globale Bedeutung des Umweltschutzes wurde insbes.insbesondere seit der Veröffentlichung des ersten Berichts des Club of Rome über »Die Grenzen des Wachstums« (1972) weltweit anerkannt. Der Bericht zeigte eindringlich die Grenzen der Belastbarkeit der Erde durch Schadstoffe u.und die drohende Erschöpfung der natürl.natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Vielfalt der Tier- u.und Pflanzenarten) auf u.und warnte vor einer unkontrollierten Fortsetzung des Wachstums von Bevölkerung u.und Produktion.

Umweltpolitik

Der umweltpolit.umweltpolitische Auftrag zur Erhaltung u.und Gewährleistung einer intakten Umwelt als Voraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein folgt heute zunehmend dem Leitbild der Nachhaltigkeit, d. h. einer Lebens- u.und Wirtschaftsweise, die die natürl.natürliche Lebensgrundlagen durch ihre schonende Nutzung dauerhaft erhält. Generell hängt der Grad der Umweltbelastung vom Umfang u.und von der Zusammensetzung der Wirtschaftstätigkeit (Produktion, Konsum) einer Gesellschaft sowie vom Stand der Technik ab. In diesem Rahmen ist die gesellschaftlich erwünschte Umweltqualität das Ergebnis eines Abwägens zwischen Umweltschutz- u.und wirtschaftl.wirtschaftlichen Zielen.

Umweltpolitische Instrumente

Energiewirtschaft: Weltenergieverbrauch
BP statistical review of world energy, Fischer Weltalmanach, www.eia.doe.gov, Konverter: http://www.volker-quaschning.de/datserv/energierechner/index_e.html
Weltenergieverbrauch in Mrd. t SKE 1 (nur kommerzielle Energie)
Energieträger19701980199020002005
Erdöl3,0093,8354,0115,0255,481
Kohle2,1842,6233,2393,1664,185
Erdgas1,2931,8362,5633,0813,535
Kernenergie0,0100,1010,7380,8350,896
Wasserkraft, Sonstige0,1450,1980,3140,8810,955
insgesamt6641859310 86512 98915 053
1 SKE= Steinkohleeinheit; 1 t SKE= 2,931×1010Joule
Energiewirtschaft: Weltenergieverbrauch standard.tables
Energiewirtschaft: Primärenergieverbrauch (Deutschland)
Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen; http://www.ag-energiebilanzen.de/
Primärenergieverbrauch in Deutschland
Energieträger19901995200020052007
(Anteile in %)
Mineralöle35,139,938,336,133,9
Naturgase15,519,821,122,722,5
Steinkohle15,514,414,012,914,3
Braunkohle21,512,210,811,211,6
Kernenergie11,211,812,912,411,1
Wasserkraft, Windkraft0,40,70,71,21,5
Außenhandelssaldo Strom0,00,10,00,20,5
Sonstige0,81,22,23,75,6
Verbrauch (in Mio t SKE1 )508,9486,9490,0487,5473,6
1 SKE=Steinkohleeinheit; 1 t SKE= 2,931×1010 Joule
Energiewirtschaft: Primärenergieverbrauch (Deutschland) standard.tables
Umweltschutzmaßnahmen folgen meist dem Emissionsprinzip, d. h., Schadstoffe sollen überhaupt nicht in die Umwelt gelangen oder am Ort ihrer Entstehung weitgehend zurückgehalten werden. Dies wird erreicht, indem die Herstellung u.und Verwendung bestimmter, die Umwelt gefährdender Stoffe verboten oder beschränkt wird u.und indem Produktionsverfahren u.und Konsumgewohnheiten gemäß ihrer Einwirkungen auf die Umwelt reguliert werden. Zur Steuerung des umweltrelevanten Verhaltens von Unternehmen u.und Verbrauchern kommen neben direkt regulierenden Instrumenten (z.  B. techn.technische Auflagen für Kohlekraftwerke) indirekt wirkende Maßnahmen in Betracht, die ökonom.ökonomische Anreize zu freiwilligen Verhaltensänderungen vermitteln (z. B. Erhöhung der Mineralölsteuersätze, Vergabe handelbarer Lizenzen zum Schadstoffausstoß). Da Luft- u.und Gewässerverschmutzung weiträumig transportiert werden u.und da mit der weltwirtschaftl.weltwirtschaftlichen Verflechtung auch die grenzüberschreitende Verbringung von Schadstoffen u.und Abfällen zunimmt, wurden in den letzten Jahrzehnten internat. Umweltschutzabkommen geschlossen. Ein Beispiel hierfür bietet das Kyoto-Protokoll zum Klimaschutz durch Begrenzung des Ausstoßes von Treibhausgasen.

Recht

In fast allen Industriestaaten wurden seit 1969 neue Gesetze u.und Maßregeln für den U.Umweltschutz gefordert, vorbereitet oder erlassen. Eine erste internationale Umweltschutzkonferenz beschloss im Juni 1972 die Einrichtung einer „Erdwacht“ mit Satelliten, Schiffen, Flugzeugen u.und ortsfesten Beobachtungsstationen zur weltweiten Kontrolle der Umweltverschmutzung; die Konferenz setzte auch ein internationales Umweltschutzsekretariat ein. Im Dezember 1972 wurde ein internationales Abkommen gegen die Verschmutzung der Weltmeere unterzeichnet. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für den U.Umweltschutz teilweise beim Bund, z. T. auch bei den Ländern (konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 Nr. 24 GG). Bundesrechtlich gelten z. B. gewisse nachbarrechtl.nachbarrechtliche Schutzvorschriften des BGB (Immission, Nachbarrecht), das Wasserhaushaltsgesetz vom 27. 7. 1957 in der Fassung vom 31. 7. 2009, das Abwasserabgabengesetz vom 13. 9. 1976 in der Fassung vom 18. 1. 2005, das Waschmittelgesetz vom 20. 8. 1975 in der Fassung vom 5. 3. 1987, das Fluglärmgesetz vom 30. 3. 1971, das Abfallbeseitigungsgesetz von 1972, abgelöst durch das Abfallgesetz vom 27. 8. 1986, das Altölgesetz vom 23. 12. 1968 in der Fassung vom 11. 12. 1979, das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 26. 9. 2002, das Chemikaliengesetz in der Fassung vom 25. 7. 1994, das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. 3. 1998. Ein Bundesgesetz über Entgiftung der Autoabgase hat seit 1976 den Bleigehalt sehr stark herabgesetzt.
Doch reichen alle diese Regelungen noch keineswegs aus. Angestrebt wird das Verursacherprinzip, nach dem alle Umweltschäden vom jeweiligen Verursacher beseitigt oder der daraus entstandene finanzielle Verlust oder Aufwand ebenfalls vom Verursacher getragen werden muss. - 1974 wurde das Umweltbundesamt als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
In der
Schweiz
wurde 1971 ein neuer Artikel über den U.Umweltschutz in die Bundesverfassung aufgenommen u.und das Eidgenössische Amt für Gewässerschutz zu einem Eidgenössischen Amt für Umweltschutz ausgebaut. Ein Gewässerschutzgesetz des Bundes ist seit 1972 in Kraft. Außerdem sind zivile Überschallflüge untersagt. Seit 1983 gibt es ein Umweltschutzgesetz.
In
Österreich
wurde hauptsächlich zum Zweck des Gewässerschutzes 1959 eine Novellierung der Wasserrechtsgesetze von 1934 vorgenommen. Danach ist jeder verpflichtet, sämtl.sämtliche Gewässer nach Maßgabe des öffentl.öffentlichen Interesses rein zu halten. Bundesgesetze sind das Altölgesetz von 1986, das Sonderabfallgesetz von 1983, das Umweltfondsgesetz von 1983, das Umwelt- u.und Wasserwirtschaftsfondsgesetz von 1987, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen von 1988.
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