Großes Wörterbuch der deutschen Sprache

Bann

Bnn
m.
1.
im MA
a)
Recht zum Erlass von Geboten und Verboten und die Verhängung von Strafen
b)
die Gebote oder Verbote selbst sowie die für deren Verletzung auferlegte Strafe;
jmdn. in den B. tun; jmdn. mit dem B. belegen
c)
Gebiet, in dem der Bann gilt
2.
Strafe für Vergehen gegen kirchliche Gebote und Verbote, Ausschluss aus der Kirche
3.
Zauber, Verzauberung;
sie standen noch ganz im B. seines Spiels; damit war der B. gebrochen
damit war die augenblickliche Befangenheit überwunden, gelöst;
jmdn. in seinen B. schlagen, ziehen
jmdn. stark anziehen, stark fesseln
Bann:
Das alt und mittelhochdeutsche
ban
bezeichnet ein Verbot bei Strafe und die Strafe selbst, außerdem die Gerichtsbarkeit und deren Gebiet. Dieser zentrale mittelalterliche Rechtsbegriff bezieht sich ursprünglich auf das Recht des Königs später des Papstes zu gebieten und zu verbieten (
Königsbann,
Banngewalt
), bedeutet aber auch die Strafe, die bei Übertretung der Regeln eintritt (
Bannbuße
), und das Gebiet, in dem die Regeln gelten (
Bannbezirk
). Daraus leiten sich unterschiedliche Begriffe her:
Bannmeile
der Sperrbezirk um Gebäude von Parlament und Regierung, innerhalb dessen nicht demonstriert werden darf. Dadurch soll die freie Ausübung des Abgeordnetenmandats ohne Druck von außen gewährleistet werden.
Bannwald
schon im Mittelalter ausgewiesene Waldstücke, die etwa in Gebirgsgegenden Schutzfunktion gegen Naturgefahren hatten. Heute kommen als Motive auch Aspekte des Umweltschutzes wie Bedeutung für Wasserhaushalt, Klima und Luftreinigung hinzu. Bannwald darf daher nur in Ausnahmefällen gerodet werden.
Jemanden in Acht und Bann schlagen
eine Person vollkommen ausgrenzen. In dieser Wendung stecken die mittelalterlichen Rechtsbegriffe für weltliche (
Acht
) und kirchliche Strafe (
Bann
).
Im übertragenen Sinn wird
Bann
schließlich auch in der Bedeutung von „Zauber“ und „Kreis, in dem dieser Zauber wirkt“ verwendet: Eine Sache
schlägt jemanden ganz in ihren Bann
.
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