Lexikon

Gläubigerausschuss

ein Ausschuss von Insolvenzgläubigern, der vorläufig vom Insolvenzgericht, endgültig von der Gläubigerversammlung bestellt wird (§§ 69 ff. Insolvenzordnung). Seine Mitglieder haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen (§ 69 Insolvenzordnung) und können zu diesem Zweck dessen Bücher und Schriften einsehen und den Bestand der Kasse prüfen. Für besonders wichtige Geschäfte muss der Insolvenzverwalter die vorherige Genehmigung vom Gläubigerausschuss einholen (§ 160 Insolvenzordnung). Die Bildung eines Gläubigerausschusses ist nicht vorgeschrieben, bei größeren Insolvenzverfahren aber die Regel.
Verwitterte, weiße Bäume auf trockenem, roten Boden in einer offenen Landschaft mit wenigen grünen Sträuchern.
Wissenschaft

Der Todbringer

Süditalien verliert seine Olivenbäume, Mallorca seine Mandeln, Frankreich bangt um seinen Wein. Ein unsichtbarer Feind dringt nach Europa ein: das Bakterium Xylella fastidiosa. von ROMAN GOERGEN Die süditalienischen Landschaften sehen aus wie nach einem Feuer, doch es hat nicht gebrannt. In weiten Teilen Apuliens stehen...

Foto eines Säuglings
Wissenschaft

Frühchen: Bessere Hirnentwicklung nach Haut-zu-Haut-Kontakt

Babys brauchen Körperkontakt, um sich gut zu entwickeln. Das gilt insbesondere für Frühchen. Eine Studie deutet nun darauf hin, dass der direkte Haut-zu-Haut-Kontakt mit den Eltern sogar die Gehirnentwicklung der Frühgeborenen positiv beeinflussen könnte. Je länger und öfter ein Frühchen während der ersten Lebenswochen mit Mutter...

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