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Gleichbehandlung

der privatrechtliche Grundsatz, der besonders im Gesellschafts- und Arbeitsrecht gilt, wonach die an einem Gemeinschaftsverhältnis Beteiligten, insbesondere Gesellschafter oder die Arbeitnehmer eines Betriebs, nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln sind. Nach § 75 Betriebsverfassungsgesetz haben Arbeitgeber und Betriebsrat vor allem darüber zu wachen, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischer oder gewerkschaftlicher Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Sie haben auch darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden.

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