Lexikon
Gemeinderecht
die Regelung der Rechtsverhältnisse der Gemeinden, besonders ihrer Stellung zum Staat, ihrer Verfassung und ihrer Wirtschaft. – Die Stellung der Gemeinde zum Staat wird nach deutschem Gemeinderecht von den heute verfassungsrechtlich garantierten Prinzipien der kommunalen Selbstverwaltung bestimmt (Art. 28 GG). Auf der Grundlage jenes Prinzips gilt für die Aufgaben der deutschen Gemeinden der Grundsatz ihrer Allzuständigkeit, der jedoch durch die umfassenden Zuständigkeiten des Staates praktisch stark eingeschränkt ist. Da dem Staat für viele seiner Aufgaben eigene örtliche Behörden fehlen, nehmen die Gemeinden nicht nur ihre eigenen Angelegenheiten (Selbstverwaltungsangelegenheiten), sondern auch Angelegenheiten des Staates in dessen Auftrag wahr (Auftragsangelegenheiten wie z. B. im Polizei- und Wohnungswesen).
In Deutschland gibt es kein einheitliches Gemeinderecht. Das Gemeinderecht ist in den Gemeindeordnungen der Länder und ergänzenden Verordnungen (insbesondere das Gemeindewirtschaftsrecht betreffend) vielmehr recht unterschiedlich geregelt. Außerdem gibt es Vorschriften für Gemeinde- und Regionalverbände sowie Vorschriften über kommunale Zusammenarbeit, Verwaltungsgemeinschaften und Sonderverbände.
In
Österreich
ist die Gemeinde eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel (Art. 116 BVG). Mehrere Gemeinden können durch Bundesverfassungsgesetzgebung (Art. 120 BVG) zu Gebietsgemeinden zusammengeschlossen werden. Jede Gemeinde ist zum Erheben eigener Gemeindesteuern berechtigt. 1947 wurde der Österr. Gemeindebund als unabhängige und freiwillige Interessenvertretung der Gemeinden gegründet.In der
Schweiz
ist den Gemeinden bundesrechtlich die Gewährung der Niederlassungsfreiheit für alle Schweizer Bürger und ihre grundsätzliche Gleichbehandlung vorgeschrieben (Art. 24, 25, 37–9 der Bundesverfassung). Darüber hinaus gibt es kantonale Regelungen.
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