Lexikon
kommunạle Selbstverwaltung
das in den meisten Staaten bestehende Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände, ihre Angelegenheiten unter der Aufsicht des Staates selbst zu regeln (Bundesrepublik Deutschland: Art. 28 Abs. 2 GG). Die staatliche Verwaltung (Landesverwaltung) erfasst also nicht die Städte und Gemeinden, die sich durch eigene Organe (Bürgermeister, Stadtdirektor, Magistrat als Exekutivbehörden; Ratsversammlung, Gemeinderat, Stadtverordnetenversammlung, Bürgerschaft als Legislativorgan) sowie durch eine eigene Beamtenschaft (Kommunalbeamte) verwalten. In den Angelegenheiten des sog. kommunalen Wirkungsbereichs übt der Staat (das Land) nur die Rechtsaufsicht aus, d. h. er wacht über die Einhaltung der Rechtsvorschriften. Der Staat (das Land) kann den Gemeinden auch staatliche Aufgaben zur Erfüllung zuweisen (z. B. Durchführung von Bundestags- oder Landtagswahlen). In diesen Fällen hat der Staat die Fachaufsicht, d. h. er kann bindende Weisungen erteilen. – Einzelheiten über die kommunale Selbstverwaltung sind in den Landesverfassungen und in besonderen Gemeindeordnungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland festgelegt; Gemeinderecht.
Geschichtliches
Während in England das local government eine auch vom Absolutismus weitgehend unbeeinträchtigte Einrichtung war, verdankt die kommunale Selbstverwaltung ihren Aufschwung in Deutschland vor allem dem Freiherrn vom Stein. In seiner Nassauer Denkschrift (1807) und der von ihm ausgearbeiteten Städteordnung (19. 11. 1808) bemühte er sich, das Bürgertum an den Staat heranzuführen und damit einerseits dem freiheitlichen Gedanken Raum zu geben, andererseits schwerere Erschütterungen vom preußischen Staat fernzuhalten.

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