Lexikon
Meistbegünstigung
die durch besondere Klauseln (Meistbegünstigungsklausel) in zwischenstaatlichen Handels-, Wirtschafts-, Konsular-, Niederlassungsverträgen u. Ä. Verträgen vereinbarte Regelung, derzufolge der Staat bzw. seine Staatsangehörigen im Gebiet des Vertragspartners alle Vorteile genießen sollen, die der versprechende Staat in Verträgen mit dritten Staaten bereits eingeräumt hat oder in Zukunft einräumen wird. Damit wird ein Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung gewährt, wobei als Maßstab die jeweils günstigste Regelung gilt. Im zwischenstaatlichen Verkehr sind für die Gewährung der Meistbegünstigung Standardklauseln eingeführt. Da die Meistbegünstigungsklausel einen Rechtsanspruch gewährt, wird in Konfliktfällen ein Schiedsgerichsverfahren vereinbart oder ein internationales Gericht in Anspruch genommen.
Die Meistbegünstigung in zwischenstaatlichen Wirtschaftsverträgen dient der Sicherheit und Gleichmäßigkeit der Handelsbeziehungen. Sie gewährt dem Vertragspartner alle Handelsvorteile (z. B. Zollvergünstigungen), die irgendeinem anderen Staat eingeräumt werden. Die Meistbegünstigung wurde erstmals 1860 im Cobden-Vertrag zwischen England und Frankreich vereinbart; heute ist sie zum Großteil vom Präferenzsystem verdrängt.
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