Lexikon

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Abkürzung AGG; Antidiskriminierungsgesetz; Gleichbehandlungsgesetz
Gesetz vom 14. 8. 2006, das darauf abzielt, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. Das AGG setzt die europäischen Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in nationales Recht um; es schützt im Bereich des Arbeitsrechts z. B. vor Diskriminierung im Bewerbungsverfahren, bei der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis, bei beruflichem Aufstieg oder Beförderung, bei der Entlohnung u. a. auf Grundlage festgeschriebener Diskriminierungstatbestände. Im Zivilrechtsverkehr schützt das Gleichbehandlungsgesetz vor Diskriminierung bei sog. Massengeschäften (Verträgen mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern, z. B. Einkauf im Supermarkt), bei privatrechtlichen Versicherungen, bei der Vermietung von Wohnraum u. a. Benachteiligte haben auf Grundlage des Gesetzes Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung der diskriminierenden Maßnahme sowie auf Schadensersatz.
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