Lexikon
Mahnverfahren
besondere Verfahrensart des deutschen Zivilprozessrechts, durch die der Gläubiger einer Geldforderung ohne mündliche Verhandlung einen Vollstreckungstitel erhalten soll. Auf seinen Antrag erlässt das Amtsgericht (Rechtspfleger) einen Mahnbescheid, gegen den der Schuldner Widerspruch erheben kann, wodurch das Mahnverfahren in das ordentliche Verfahren übergeht. Erfolgt kein Widerspruch, erklärt das Gericht (der Rechtspfleger) den Zahlungsbefehl auf Antrag des Gläubigers durch Eintragung eines Vollstreckungsbescheides für vorläufig vollstreckbar. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner Einspruch einlegen (§§ 688–703a ZPO).
Wissenschaft
Kleine Helden ganz groß
Enzyme, Bakterien, Hefen und Pilze beflügeln die industrielle Produktion. Denn mit der weißen Biotechnologie lassen sich Ressourcen schonen. von RAINER KURLEMANN Viele Wirtschaftsexperten erwarten eine große Zukunft für Enzyme, Bakterien, Hefen und Pilze. Sie bezeichnen die Organismen als die stillen Helden moderner Fabriken....
Wissenschaft
Schmerzfrei
Schmerzmedikamente sind für viele Menschen am Lebensende eine Erleichterung. Bei chronischen Krankheiten jedoch sind sie mit einer Suchtgefahr verbunden.
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