Lexikon

Nebenintervention

Streithilfe
die Beteiligung eines Dritten (des Nebenintervenienten) an dem zwischen zwei Parteien anhängigen Zivilprozess auf Seiten einer Partei (der Hauptpartei); zulässig, wenn der Dritte an dem Obsiegen der Partei, der er beitritt, ein rechtliches Interesse hat (§ 66 ZPO), also z. B. dann, wenn die Hauptpartei im Fall ihres Unterliegens gegen den Nebenintervenienten Regress nehmen könnte. Ähnlich in Österreich (§§ 1725 ZPO) und in fast allen Zivilprozessordnungen der schweizerischen Kantone.
Junger Mann mit Sonnebrille und Blindenstock unter dem Arm sitzt auf einer Parkbank und spricht in ein Smartphone
Wissenschaft

KI ermöglicht tragbares Navi für Blinde

Forschende haben ein tragbares Assistenzsystem entwickelt, das blinden und sehbehinderten Menschen die Navigation erleichtern kann. Es basiert auf einer künstlichen Intelligenz, die die Umgebung des Trägers per Brillen-Kamera überwacht, die visuellen Informationen in akustische Signale und Vibrationen übersetzt und den Träger...

Detektoren, Einstein
Wissenschaft

Wenn Raum und Zeit erzittern

Einsteins revolutionäre Theorie der Schwerkraft, die Allgemeine Relativitätstheorie, beschäftigt noch heute Physiker und Astro-physiker – auch in Deutschland. Zur Leserreise „Einstein & die Gravitation“ im Oktober 2024. von THOMAS BÜHRKE Es war eine wissenschaftliche Sensation, die Physiker am 11. Februar 2016 verkündeten....

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