Lexikon
Nebenintervention
Streithilfedie Beteiligung eines Dritten (des Nebenintervenienten) an dem zwischen zwei Parteien anhängigen Zivilprozess auf Seiten einer Partei (der Hauptpartei); zulässig, wenn der Dritte an dem Obsiegen der Partei, der er beitritt, ein rechtliches Interesse hat (§ 66 ZPO), also z. B. dann, wenn die Hauptpartei im Fall ihres Unterliegens gegen den Nebenintervenienten Regress nehmen könnte. – Ähnlich in Österreich (§§ 17–25 ZPO) und in fast allen Zivilprozessordnungen der schweizerischen Kantone.
Wissenschaft
Eltern haben doch Lieblingskinder
Eltern sagen oft, dass sie alle Kinder gleich liebhaben und keines bevorzugen. Eine Meta-Studie legt nun das Gegenteil nahe. Berichte von fast 20.000 Personen deuten darauf hin, dass bestimmte Eigenschaften der Kinder eine elterliche Bevorzugung wahrscheinlicher machen. Demnach neigen Eltern dazu, Töchter gegenüber Söhnen zu...
Wissenschaft
Wenn Satelliten Luft atmen
Der Weg zu den Sternen ist steinig. Doch neue Antriebstechniken sollen die Raumfahrt voranbringen und erstmals langlebige Satellitenmissionen auf sehr tiefen Orbits möglich machen. von DIRK EIDEMÜLLER Es ist eine alte Idee aus der Science-Fiction-Literatur: Raumfahrzeuge, die ihren Treibstoff nicht selbst mitführen, sondern beim...
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