Lexikon
Plẹnum
Recht
allgemein die Vollversammlung aller einem Gesamtorgan angehörenden Mitglieder. Im deutschen Gerichtswesen hat das Plenum eines Gerichts besondere Funktionen nur hinsichtlich der Geschäftsordnung, z. B. beim Landgericht. Dagegen entscheiden die Kammern, Senate u. Ä. die Rechtssachen völlig selbständig. Eine Ausnahme hiervon macht der Große Senat des Bundesverfassungsgerichts, dem in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei der Abweichung von früheren Entscheidungen oder bei Abweichungen eines Senats vom anderen echte richterliche Funktionen zur Wahrung der Rechtseinheit übertragen sind. Derartige Plenarentscheidungen sind auch beim Bundesgericht in der Schweiz, beim Verfassungsgerichtshof und in beschränktem Umfang auch beim Obersten Gerichtshof sowie beim Verwaltungsgerichtshof in Österreich zugelassen.
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