Lexikon
oberste Gerichte
die höchsten Gerichte der Gerichtsbarkeit. Oberste Gerichtshöfe der Bundesrepublik Deutschland (früher: obere Bundesgerichte) sind die aufgrund des Art. 95 GG errichteten höchsten Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Bundesgerichtshof), der Arbeitsgerichtsbarkeit (Bundesarbeitsgericht), der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Bundesverwaltungsgericht), der Finanzgerichtsbarkeit (Bundesfinanzhof) und der Sozialgerichtsbarkeit (Bundessozialgericht). Sie prüfen (hauptsächlich aufgrund von Revisionen) die Entscheidungen der nachgeordneten Gerichte unter rechtlichen Gesichtspunkten nach.
Das Oberste Gericht der DDR in Berlin (Ost), besetzt mit dem Präsidenten, Oberrichtern und Richtern, entschied in Zivil- und Strafsenaten und in besonderen Fällen durch sein Plenum; es war zuständig für die Kassation, ferner als Gericht zweiter Instanz für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Bezirksgerichte, der Militärobergerichte sowie der Patentgerichte und -behörden und als Gericht erster Instanz in Strafsachen, wenn der Generalstaatsanwalt vor ihm Anklage erhob.
In
Österreich
ist das oberste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Oberste Gerichtshof; sein Sitz ist Wien, an der Spitze steht der Präsident. Das oberste Gericht der Schweiz
ist das Bundesgericht in Lausanne.
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