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Reformtio in pius

[
lateinisch, „Abänderung zum Schlechteren“
]
im Rechtsmittelverfahren die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanz zum Nachteil des Rechtsmittelführers durch die Rechtsmittelinstanz; ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen unzulässig. Sinn des Verbotes ist, dass sich niemand von der Einlegung eines Rechtsbehelfs durch die Befürchtung abhalten lässt, in der nächsten Instanz noch härter bestraft zu werden.

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