Lexikon

Staatsnotstand

ein Zustand ernsthafter Gefahr für den Bestand des Staates oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zu deren Beseitigung oder Abwehr der Einsatz üblicher Mittel (z. B. Polizei) nicht mehr ausreicht. Dieser Ausnahmezustand kann durch Bedrohung innerhalb des Staates (sog. innerer Staatsnotstand, Art. 91 GG) oder von außen (Spannungsfall oder äußerer Staatsnotstand, Art. 80 a GG) hervorgerufen sein. Für die Bundesrepublik Deutschland gibt die Notstandsnovelle vom 24. 6. 1968 ausnahmsweise die rechtliche Möglichkeit zur Verlagerung von Zuständigkeiten der Staatsorgane (z. B. auf dem Gebiete der Gesetzgebung). Auch die Einschränkung von Grundrechten ist möglich. Der Ausnahmezustand darf nur so lange aufrechterhalten werden, als er unbedingt erforderlich ist, um die normale Lage wiederherzustellen.
Galaxienhaufen, Abell 370
Wissenschaft

Das Standardmodell

Idealerweise genügen sechs Parameter, um die Entwicklung des Universums zu beschreiben. Vielleicht ist das zu schön, um wahr zu sein? von RÜDIGER VAAS Das Universum ist kein Forschungsgegenstand wie jeder andere. Denn wir können es nicht als Ganzes und von außen betrachten. Wir sind mittendrin und sehen nur einen räumlich wie...

PFAS
Wissenschaft

Ersatz für die Ewigen

Mehr als 10.000 Ewigkeitschemikalien zu ersetzen, ist eine Herkulesaufgabe für die Forschung. Wenige Pioniere machen derzeit einen Anfang. von SUSANNE DONNER Wundermittel“ nennt das Fraunhofer-Magazin diese gigantische Klasse an Chemikalien, von denen sich die Menschheit über 80 Jahre lang absolut abhängig gemacht hat: die PFAS....

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