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Staatsnotstand

ein Zustand ernsthafter Gefahr für den Bestand des Staates oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zu deren Beseitigung oder Abwehr der Einsatz üblicher Mittel (z. B. Polizei) nicht mehr ausreicht. Dieser Ausnahmezustand kann durch Bedrohung innerhalb des Staates (sog. innerer Staatsnotstand, Art. 91 GG) oder von außen (Spannungsfall oder äußerer Staatsnotstand, Art. 80 a GG) hervorgerufen sein. Für die Bundesrepublik Deutschland gibt die Notstandsnovelle vom 24. 6. 1968 ausnahmsweise die rechtliche Möglichkeit zur Verlagerung von Zuständigkeiten der Staatsorgane (z. B. auf dem Gebiete der Gesetzgebung). Auch die Einschränkung von Grundrechten ist möglich. Der Ausnahmezustand darf nur so lange aufrechterhalten werden, als er unbedingt erforderlich ist, um die normale Lage wiederherzustellen.

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