Lexikon
Staatsnotstand
ein Zustand ernsthafter Gefahr für den Bestand des Staates oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zu deren Beseitigung oder Abwehr der Einsatz üblicher Mittel (z. B. Polizei) nicht mehr ausreicht. Dieser Ausnahmezustand kann durch Bedrohung innerhalb des Staates (sog. innerer Staatsnotstand, Art. 91 GG) oder von außen (Spannungsfall oder äußerer Staatsnotstand, Art. 80 a GG) hervorgerufen sein. Für die Bundesrepublik Deutschland gibt die Notstandsnovelle vom 24. 6. 1968 ausnahmsweise die rechtliche Möglichkeit zur Verlagerung von Zuständigkeiten der Staatsorgane (z. B. auf dem Gebiete der Gesetzgebung). Auch die Einschränkung von Grundrechten ist möglich. Der Ausnahmezustand darf nur so lange aufrechterhalten werden, als er unbedingt erforderlich ist, um die normale Lage wiederherzustellen.
Wissenschaft
… wo noch keine Mikrobe zuvor gewesen ist
Am Anfang war Nichts. Und dieses Nichts war voll mit Wasser und einem Riesen namens M’Bomba. Der aber war krank und hatte Bauchschmerzen. Also hat er das gemacht, was wir auch heute noch tun, wenn wir Probleme mit dem Magen haben: Er hat gekotzt. Das Erste, was er erbrochen hat, war die Sonne. Die hat […]
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News der Woche 03.10.2025
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