Lexikon
Strafbefehl
eine schriftliche Straffestsetzung, die der Strafrichter beim Amtsgericht anstelle eines Strafurteils auf Antrag der Staatsanwaltschaft in einem vereinfachten Verfahren ohne Hauptverhandlung vornehmen kann, sofern es sich um Vergehen handelt. Der Richter darf durch Strafbefehl nur eine Geldstrafe festsetzen, ferner Nebenstrafen und sonstige Rechtsfolgen nach § 407 Abs. 2 StPO (u. a. Entziehung der Fahrerlaubnis). Das Strafbefehlsverfahren ist zur rationellen Ahndung massenhaft auftretender Straftaten (z. B. im Verkehrsstrafrecht) unentbehrlich; fast die Hälfte aller amtsrichterlichen Strafsachen werden auf diese Weise erledigt. Will das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht folgen oder legt der Beschuldigte, was innerhalb einer Woche geschehen muss, Einspruch ein, so findet eine Hauptverhandlung statt, die mit einem Urteil abschließt; der Strafbefehl gilt als beseitigt.
Österreich: Mandatsverfahren. Schweiz: Mandatsverfahren (doch kommt hier die Bezeichnung Strafbefehl gelegentlich im kantonalen Prozessrecht vor).
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