Lexikon
Arbeiterrentenversicherung
öffentlich-rechtliche Zwangsversicherung, Teil der deutschen Sozialversicherung. – Aufgabe: Versorgung der Arbeiter im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Sicherstellung der Hinterbliebenen, ferner Gesundheitshilfe sowie Erhaltung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. 1889 als Invaliditäts- und Altersversicherung eingeführt, 1911 als Teil (Invalidenversicherung) in der Reichsversicherungsordnung zusammengefasst; Neuregelung als Arbeiterrentenversicherung 1957 aufgrund der Rentenreform durch das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz, in §§ 1226 ff. RVO geregelt. Wichtige Änderungen brachten die Rentenreformgesetze von 1972 und 1992. 1992 wurde die Arbeiterrentenversicherung Teil des Sozialgesetzbuchs VI. Träger waren die Landesversicherungsanstalten. Versicherungspflichtig waren Arbeiter, soweit sie nicht in der Knappschaftsversicherung versicherungspflichtig waren; ferner Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter, Küstenschiffer und Küstenfischer. Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit waren wie in der Angestelltenversicherung geregelt, ebenso Mittelaufbringung und Leistungen.
2005 wurden die 22 Landesversicherungsanstalten der Arbeiterrentenversicherung mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse in die Deutsche Rentenversicherung integriert. Seitdem wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Auch Rentenversicherung.
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