Lexikon
Bausparkassen
Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren. Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden. Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Nach dem Gesetz über Bausparkassen in der Fassung vom 15. 2. 1991 dürfen in Deutschland private Bausparkassen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen wird von den Bundesländern bestimmt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn übt die Aufsicht über die Bausparkassen in Deutschland aus.
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