Lexikon
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[
ˈkɔpihɔuld
]erst 1926 endgültig abgeschaffte, auf das MA zurückgehende Form des Landbesitzes in England. Den schollengebundenen Bauern, die das Herrenland in der mittelalterl. Grundherrschaft bewirtschafteten, wurde ein Teil des dazugehörigen Landes zur eigenen Bewirtschaftung überlassen. Dieser Anteil nahm seit dem 14. Jh. allmählich die Form von Eigentum an u. war vom 17. Jh. an mit vollem Eigentum praktisch gleichbedeutend. Die Bez. C. bedeutet, dass der Bauer eine Kopie seiner beim grundherrl. Gericht eingetragenen Rechtstitel besaß.
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