Lexikon
Entmündigung
bis zur Reform der Vormundschaft und der Pflegschaft durch das Betreuungsgesetz von 1992 ein gerichtlicher Beschluss, durch den die Geschäftsfähigkeit einer Person aufgehoben oder beschränkt wurde. Statt dessen gibt es heute eine individuelle Betreuung (Dauer: bis fünf Jahre). Entmündigt werden konnte, wer wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder Trunksucht seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen konnte, wer durch Verschwendung oder Trunksucht sich oder seine Familie der Gefahr der Not aussetzte oder infolge Trunksucht die Sicherheit anderer gefährdete. Den Antrag auf Entmündigung konnten der Ehegatte, Verwandte oder die Staatsanwaltschaft stellen. Der Entmündigte erhielt einen Vormund. – In
Österreich
(Bestellung eines Sachwalters) und in der Schweiz
(Art. 368 ff. ZGB) ähnlich geregelt.
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