Lexikon
Feindstaatenklauseln
Bezeichnung für die zur Friedenssicherung in Bezug auf Feindstaaten des Zweiten Weltkrieges erlassenen Bestimmungen der UN-Charta. Hiernach wurden diejenigen Maßnahmen, die infolge des Zweiten Weltkriegs in Hinsicht auf einen Staat getroffen wurden, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichnerstaats der Charta war, 1945 weder außer Kraft gesetzt noch untersagt (Artikel 107). Darüber hinaus wird in Artikel 53 auf Art. 107 verwiesen und bestimmt, dass (bis zum Eingreifen der UNO) Zwangsmaßnahmen gegen Feindstaaten aufgrund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht der an sich erforderlichen Ermächtigung durch den Sicherheitsrat unterliegen, wenn sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines Feindstaates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind. Durch die Aufnahme der Bundesrepublik Deutschland und der DDR in die UNO (1973) hatte die Feindstaatenklausel gegenüber Deutschland zwar an praktischer Bedeutung verloren, gänzlich hinfällig wurde sie jedoch nicht, da die Rechte und Verantwortlichkeiten der vier Mächte nicht unter Berufung auf die UN-Charta infrage gestellt werden konnten. Vor dem UN-Beitritt der beiden deutschen Staaten hatten die vier Mächte in einer gemeinsamen Erklärung (am 9. 11. 1972) klar gemacht, dass dadurch ihre Rechte und Verantwortlichkeiten nicht berührt seien. Im Zwei-plus-vier-Vertrag vom 12. 9. 1990 verzichteten die vier Mächte auf alle mit der Besetzung Deutschlands verbundenen Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Damit wurde für das wieder vereinigte Deutschland die Feindstaatenklausel gegenstandslos.

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