Lexikon

Fremdenrecht

innerstaatliches öffentliches Recht, betrifft die Rechte und Pflichten von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen. Das Fremdenrecht gewährt in der Regel nur geringe politische Rechte (besonders nicht das Wahlrecht) und auch nicht alle Grundrechte (besonders nicht die meist durch Aufenthaltserlaubnis- und Meldepflichten beschränkte Freizügigkeit ausgenommen Arbeitnehmer aus EU-Staaten), verlangt allerdings auch nicht die Leistung aller Grundpflichten (z. B. nicht die Wehrpflicht).
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