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Gefährdungshaftung

eine Haftung nicht nach dem üblichen Verschuldensprinzip, sondern ohne Rücksicht auf nachweisbares Verschulden wegen allgemeiner Gefährdung anderer, z. B. die Haftung für Tiere und für den Betrieb von Verkehrsmitteln besonders nach § 833 BGB und Straßenverkehrsgesetz.

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