Lexikon
Gesamthand
Gesamthandgemeinschaft; Gemeinschaft zur gesamten Handim BGB nicht als solche geregelte, deutsch-rechtliche Form der nicht zu einer besonderen juristischen Person verdichteten Mitberechtigung (Gemeinschaft); die Mitglieder haben am gemeinsamen Recht nur ideelle Anteile, über die sie nur gemeinschaftlich verfügen können. Dies gilt stets für die Anteile an einzelnen Gegenständen des Gesamthandvermögens; über ihren gesamten Anteil am Gesamthandvermögen können daher die Mitglieder einer Erbengemeinschaft kraft Gesetzes verfügen. Als Mitglieder einer Gesamthandgemeinschaft können die Gesamthandgläubiger oder (und) die Gesamthandschuldner im Unterschied zu den Gesamtgläubigern und -schuldnern nur gemeinschaftlich fordern bzw. leisten.
Wissenschaft
Wissenschaft: menschengemacht
Kürzlich erschien in der Fachzeitschrift Nature ein Aufsatz mit folgendem Eröffnungssatz: „Quantenmaterialien, die von emergenten topologischen Fermionen beherrscht werden, sind zu einem Eckstein der modernen Physik geworden“. Im weiteren Verlauf wird anschließend „Die Synthese von semimetallischen Weyl-Ferromagneten“ beschrieben...
Wissenschaft
Auch Makaken können Rhythmusgefühl entwickeln
Menschen können den Rhythmus einer Musik wahrnehmen und sich dazu im Takt bewegen. Doch diese Fähigkeit ist nicht auf Menschen und andere Tierarten mit Sprachtalent beschränkt, wie Forschende nun überraschend herausgefunden haben. Demnach können auch Makaken zu einem Beat klatschen, sofern sie vorher entsprechend rhythmisch...