Lexikon

Gesamthand

Gesamthandgemeinschaft; Gemeinschaft zur gesamten Hand
im BGB nicht als solche geregelte, deutsch-rechtliche Form der nicht zu einer besonderen juristischen Person verdichteten Mitberechtigung (Gemeinschaft); die Mitglieder haben am gemeinsamen Recht nur ideelle Anteile, über die sie nur gemeinschaftlich verfügen können. Dies gilt stets für die Anteile an einzelnen Gegenständen des Gesamthandvermögens; über ihren gesamten Anteil am Gesamthandvermögen können daher die Mitglieder einer Erbengemeinschaft kraft Gesetzes verfügen. Als Mitglieder einer Gesamthandgemeinschaft können die Gesamthandgläubiger oder (und) die Gesamthandschuldner im Unterschied zu den Gesamtgläubigern und -schuldnern nur gemeinschaftlich fordern bzw. leisten.
Kuhzitze, Kalb, Kuh
Wissenschaft

Die Nano-Zitze

Nanostrukturiertes Wolframsemikarbid wird breiter, wenn man es in die Länge zieht. Das ist vielversprechend für die Entwicklung neuartiger Sensoren, etwa für den Einsatz in der Luftfahrt. von DIRK EIDEMÜLLER Sogenannte auxetische Materialien gehören zu den Sonderlingen in der Materialwissenschaft: Wenn man sie in die Länge zieht...

Beton mit Biokohle
Wissenschaft

Baumaterialien als Kohlenstoffspeicher

Baumaterialien wie Beton und Asphalt verursachen bei ihrer Produktion hohe CO2-Emissionen und sind daher nicht gerade für ihre Klimafreundlichkeit bekannt. Doch nun legt eine Studie nahe, dass gerade solche Materialien dazu beitragen könnten, den Klimawandel einzudämmen. Demnach könnten Beimischungen kohlenstoffhaltiger...

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