Lexikon
Gesamthand
Gesamthandgemeinschaft; Gemeinschaft zur gesamten Handim BGB nicht als solche geregelte, deutsch-rechtliche Form der nicht zu einer besonderen juristischen Person verdichteten Mitberechtigung (Gemeinschaft); die Mitglieder haben am gemeinsamen Recht nur ideelle Anteile, über die sie nur gemeinschaftlich verfügen können. Dies gilt stets für die Anteile an einzelnen Gegenständen des Gesamthandvermögens; über ihren gesamten Anteil am Gesamthandvermögen können daher die Mitglieder einer Erbengemeinschaft kraft Gesetzes verfügen. Als Mitglieder einer Gesamthandgemeinschaft können die Gesamthandgläubiger oder (und) die Gesamthandschuldner im Unterschied zu den Gesamtgläubigern und -schuldnern nur gemeinschaftlich fordern bzw. leisten.
Wissenschaft
Postmoderne Molekularküche
Mit der Fermentation beleben Biotechnologen derzeit das älteste bekannte Konservierungsverfahren neu. Die Nahrung der Zukunft überrascht mit neuem Geschmack und hält ohne Zusatzstoffe länger. von SUSANNE DONNER Das Essen der Zukunft kann ebenso verstören wie verblüffen. Es erinnert oft an altbekannte Produkte wie Brie oder Feta,...
Wissenschaft
Innen und außen bitter: Geschmacks-Rezeptor hat zwei Bindestellen
Bitteren Geschmack nehmen wir mit Hilfe einer Gruppe verschiedener Rezeptoren wahr. Nun haben Forschende die detaillierte Struktur eines dieser Geschmacksrezeptoren aufgeklärt. Demnach hat der Rezeptor namens TAS2R14 neben der bereits bekannten Bindungsstelle auf der Außenseite von Zellen eine weitere Bindungsstelle, die auf...