Lexikon
Gesamthand
Gesamthandgemeinschaft; Gemeinschaft zur gesamten Handim BGB nicht als solche geregelte, deutsch-rechtliche Form der nicht zu einer besonderen juristischen Person verdichteten Mitberechtigung (Gemeinschaft); die Mitglieder haben am gemeinsamen Recht nur ideelle Anteile, über die sie nur gemeinschaftlich verfügen können. Dies gilt stets für die Anteile an einzelnen Gegenständen des Gesamthandvermögens; über ihren gesamten Anteil am Gesamthandvermögen können daher die Mitglieder einer Erbengemeinschaft kraft Gesetzes verfügen. Als Mitglieder einer Gesamthandgemeinschaft können die Gesamthandgläubiger oder (und) die Gesamthandschuldner im Unterschied zu den Gesamtgläubigern und -schuldnern nur gemeinschaftlich fordern bzw. leisten.
Wissenschaft
25 Kilo Hautstaub
Wie sehr man sich mit dem Putzen auch bemüht, Staub ist in der Wohnung praktisch allgegenwärtig. Warum das so ist, und wo er herkommt, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Mit einer Fläche von rund zwei Quadratmetern und fünf bis sieben Kilogramm Gewicht ist die Haut das größte und schwerste Organ unseres Körpers. Sie schützt unser...
Wissenschaft
Herzenssache
Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufsystems können lebensbedrohlich sein. Doch die Herzmedizin hat in den letzten Jahrzehnten große Fortschritte gemacht. von CLAUDIA EBERHARD-METZGER Das Herz schlägt zwei Zentimeter unter der Haut, leicht nach links versetzt hinter dem Brustbein zwischen der zweiten bis fünften Rippe. Es...
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