Lexikon
Gesamthand
Gesamthandgemeinschaft; Gemeinschaft zur gesamten Handim BGB nicht als solche geregelte, deutsch-rechtliche Form der nicht zu einer besonderen juristischen Person verdichteten Mitberechtigung (Gemeinschaft); die Mitglieder haben am gemeinsamen Recht nur ideelle Anteile, über die sie nur gemeinschaftlich verfügen können. Dies gilt stets für die Anteile an einzelnen Gegenständen des Gesamthandvermögens; über ihren gesamten Anteil am Gesamthandvermögen können daher die Mitglieder einer Erbengemeinschaft kraft Gesetzes verfügen. Als Mitglieder einer Gesamthandgemeinschaft können die Gesamthandgläubiger oder (und) die Gesamthandschuldner im Unterschied zu den Gesamtgläubigern und -schuldnern nur gemeinschaftlich fordern bzw. leisten.
Wissenschaft
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Lärm, dichte Bebauung, schlechte Luft – der Alltag in der Großstadt erzeugt Stress. Dagegen helfen neue Konzepte von Stadtforschern und Umweltpsychologen. von EVA TENZER Seit 2008 leben weltweit mehr Menschen in Städten als auf dem Land. Und die Urbanisierung schreitet voran. Laut Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO...
Wissenschaft
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