Lexikon
Gesamthand
Gesamthandgemeinschaft; Gemeinschaft zur gesamten Handim BGB nicht als solche geregelte, deutsch-rechtliche Form der nicht zu einer besonderen juristischen Person verdichteten Mitberechtigung (Gemeinschaft); die Mitglieder haben am gemeinsamen Recht nur ideelle Anteile, über die sie nur gemeinschaftlich verfügen können. Dies gilt stets für die Anteile an einzelnen Gegenständen des Gesamthandvermögens; über ihren gesamten Anteil am Gesamthandvermögen können daher die Mitglieder einer Erbengemeinschaft kraft Gesetzes verfügen. Als Mitglieder einer Gesamthandgemeinschaft können die Gesamthandgläubiger oder (und) die Gesamthandschuldner im Unterschied zu den Gesamtgläubigern und -schuldnern nur gemeinschaftlich fordern bzw. leisten.
Wissenschaft
Die Kraft der Wellen
Rund 70 Prozent der Erdoberfläche sind von Wasser bedeckt. Ingenieure wollen jetzt die Energie des Meeres nutzen, um auf schwimmenden Inseln elektrischen Strom zu erzeugen. von RAINER KURLEMANN Wer schon einmal in einem Boot oder am Strand gegen die Wellen gekämpft hat, der ahnt, wie viel Energie im Meer steckt. Tag für Tag...
Wissenschaft
Energielieferant Meer
Küstennahe Gewässer eignen sich für Wind- oder Solarparks. Zur Nutzung der Wasserkraft als Energiequelle werden derzeit weltweit neue Kraftwerke entwickelt und gebaut. Von RAINER KURLEMANN Das größte Bauprojekt in der Geschichte Dänemarks soll 28 Milliarden Euro kosten. Ein stolzer Preis für 120 000 Quadratmeter Fläche....