Lexikon

Gemeinschaft

Recht
Mitberechtigung; 1. Gemeinschaft nach Bruchteilen, regelmäßige Regelung einer Gemeinschaft, nach §§741 ff. BGB stets, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; jeder Mitberechtigte hat einen gleichen Anteil am gemeinsamen Recht, über den er frei verfügen kann; jeder Teilhaber kann jederzeit Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; 2. Gemeinschaft zur gesamten Hand: Gesamthand.
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Wissenschaft

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Mathematik
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