Lexikon
Miteigentum
gemeinschaftliches Eigentum in Bruchteilsgemeinschaft (§§ 1008–1011 BGB; ähnlich Art. 646 ff. schweizerisches ZGB und §§ 825 ff. österreichisches ABGB); zu unterscheiden vom Gesamteigentum (Gesamthand). Miteigentum besteht auch beim Wohnungseigentum an den im gemeinschaftlichen Gebrauch befindlichen Gegenständen.
Wissenschaft
Zähe Moleküle
Warum können kleine aromatische Verbindungen im Weltraum überleben? Experimente mithilfe einer speziellen Vakuumkammer fanden die Antwort. von DIRK EIDEMÜLlER In den Tiefen des Alls herrscht nicht nur gähnende Leere. So dünn verteilt die Materie jenseits von Planetensystemen auch ist, so vielfältig erscheint sie doch. So haben...
Wissenschaft
Bergbau im All
Start-up-Unternehmen bringen sich in Stellung, um Planetoiden auszubeuten. Diese enthalten riesige Mengen an Platin, Gold und anderen Metallen.
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