Lexikon

Miteigentum

gemeinschaftliches Eigentum in Bruchteilsgemeinschaft (§§ 10081011 BGB; ähnlich Art. 646 ff. schweizerisches ZGB und §§ 825 ff. österreichisches ABGB); zu unterscheiden vom Gesamteigentum (Gesamthand). Miteigentum besteht auch beim Wohnungseigentum an den im gemeinschaftlichen Gebrauch befindlichen Gegenständen.
Candida auris
Wissenschaft

Neuer Wirkstoff gegen multiresistente Pilze

Infektionen mit multiresistenten Pilzen sind eine zunehmende Bedrohung für die menschliche Gesundheit. Nun haben Forschende einen bakteriellen Wirkstoff entdeckt, der womöglich Abhilfe schaffen könnte: Die Substanz namens Mandimycin greift die Membran der Pilzzellen mit einem zuvor unbekannten Mechanismus an und umgeht dadurch...

Impfstoff
Wissenschaft

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