Lexikon

Verarbeitung

Herstellung einer neuen Sache durch Umgestaltung einer vorhandenen, auch durch Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken oder eine ähnliche Bearbeitung ihrer Oberfläche. Der Verarbeiter erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, wenn nicht der Materialwert den Arbeitswert erheblich übersteigt; er hat den bisherigen Eigentümer aber durch eine Geldvergütung zu entschädigen (§§ 950 und 951 BGB).
Ähnlich in der Schweiz nach Art. 726 ZGB; der bisherige Eigentümer behält jedoch das Eigentum an der Sache auch dann, wenn der Materialwert der Sache den Wert der Arbeit nur geringfügig übersteigt.
Österreich: §§ 414 f. ABGB; durch Verarbeitung entsteht Miteigentum, wenn jemand fremde Stoffe ohne Einwilligung des Eigentümers für sich verarbeitet und die hergestellte Sache den Stoffwert übersteigt; bei vertragsmäßig erfolgter Verarbeitung ist nur der Lohnanspruch berechtigt.
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