Lexikon
Eigentum
bürgerliches Recht
die umfassende rechtliche Herrschaft über Sachen im Gegensatz zum Besitz als der tatsächlichen Sachherrschaft; möglich als Allein-Eigentum, Mit-Eigentum und Gesamthands-Eigentum, nach geltendem Recht der Bundesrepublik Deutschland dagegen nicht als Obereigentum und Untereigentum. Nach § 903 BGB kann der Eigentümer im Rahmen der Gesetze und der Rechte Dritter mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Diese individualistische Eigentumsauffassung ist jedoch vom modernen Verfassungsrecht eingeschränkt worden, wonach „Eigentum verpflichtet“ und „sein Gebrauch ... zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“ soll (so in Art. 14 Abs. 2 GG). – Diese Sozialgebundenheit des Eigentums kommt besonders in der Gesetzgebung zur Bodenreform einschließlich der Siedlungs-, Heimstätten- und Landpachtgesetzgebung und zur Sozialisierung zum Ausdruck. Eigentum besonderer Art war das Volkseigentum der DDR.
Der
Erwerb
des Eigentums erfolgt bei Grundstücken durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch (§§ 925ff. BGB), bei beweglichen Sachen regelmäßig durch Einigung über den Übergang des Eigentums und durch Übergabe der Sache vom bisherigen an den neuen Eigentümer oder durch Rückübertragung des Besitzes an den Veräußerer (z. B. Vermietung, Verpfändung, Besitzkonstitut §§ 929ff. BGB). – Die Preisgabe
des Eigentums muss bei Grundstücks-Eigentum (Eigentumsverzicht) gegenüber dem Grundbuchamt erklärt und in das Grundbuch eingetragen, bei beweglichem Eigentum (Eigentumsaufgabe) durch Aufgabe des Besitzes zum Ausdruck gebracht werden.
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