Lexikon

Besitz

im bürgerlichen Recht (§§ 854 ff. BGB) die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, zu unterscheiden von der rechtlichen Herrschaft, dem Eigentum; ähnlich im
schweizerischen
Zivilrecht (Art. 919 ZGB). Der Besitzer darf gegen widerrechtliche Besitzentziehung und Besitzstörung (verbotene Eigenmacht) auf frischer Tat mit Gewalt (auch durch Verfolgung), sonst gerichtlich (Besitzentziehungs- bzw. Besitzstörungsklage) vorgehen. Diese Rechte stehen auch demjenigen zu, der den unmittelbaren Besitz einem anderen (Mieter, Pächter u. Ä.) übertragen hat (mittelbarer Besitzer), sowie dem Besitzdiener (z. B. Laden- und Hausangestellte). Das
österreichische
bürgerliche Recht macht einen Unterschied zwischen Innehabung und Besitz (§ 309 ABGB).
Wissenschaft

Frühwarnung vorm Bergsturz

Die Schweizer Berge stehen unter steter Beobachtung – erst recht nach dem Bergsturz von Blatten im Mai. Satelliten registrieren feinste Bewegungen im Gelände. Legen sie an Tempo zu, kommen weitere Techniken ins Spiel. Das soll die Menschen schützen. von CHRISTIAN BERNHART Als die rund 300 Bewohner des Dorfes Blatten im Walliser...

Gletscher mit zerbrochenem Eis, schneebedeckten Bergen im Hintergrund und Nebel über dem Eis.
Wissenschaft

Im Wechsel von Hitze und Kälte

Von extremem Treibhausklima bis hin zur eisigen Schneeball-Erde: Seit ihrer Entstehung vor mehr als 4,5 Milliarden Jahren hat sich unsere Atmosphäre immer wieder gravierend gewandelt. Ihre Geschichte ist eng mit der Evolution des Lebens verknüpft. Von ELENA BERNARD Die Luft, die wir heute atmen, ist das Ergebnis einer über...

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