Lexikon

Besitz

im bürgerlichen Recht (§§ 854 ff. BGB) die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, zu unterscheiden von der rechtlichen Herrschaft, dem Eigentum; ähnlich im
schweizerischen
Zivilrecht (Art. 919 ZGB). Der Besitzer darf gegen widerrechtliche Besitzentziehung und Besitzstörung (verbotene Eigenmacht) auf frischer Tat mit Gewalt (auch durch Verfolgung), sonst gerichtlich (Besitzentziehungs- bzw. Besitzstörungsklage) vorgehen. Diese Rechte stehen auch demjenigen zu, der den unmittelbaren Besitz einem anderen (Mieter, Pächter u. Ä.) übertragen hat (mittelbarer Besitzer), sowie dem Besitzdiener (z. B. Laden- und Hausangestellte). Das
österreichische
bürgerliche Recht macht einen Unterschied zwischen Innehabung und Besitz (§ 309 ABGB).
Glück
Wissenschaft

1001 Wege zum Glück

Freunde treffen oder Sport treiben: Welche Glücksstrategien haben eine solide wissenschaftliche Grundlage? von JAN SCHWENKENBECHER Glücklicher werden – das kann doch nicht so schwer sein, oder? Das Angebot an Maßnahmen zur Glückssteigerung, die online zu finden sind, ist jedenfalls groß: Lächle, mach Sport, sei dankbar, führe ein...

Wissenschaft

Trias-Jura-Aussterben durch Kälte statt Hitze

Was steckte hinter dem großen Massenaussterben vor rund 202 Millionen Jahren, das die Ära der Dinosaurier einläutete? Bisher wurde dafür eine globale Erwärmung im Zuge von intensivem Vulkanismus verantwortlich gemacht. Doch neue Studienergebnisse lassen nun vermuten, dass plötzliche vulkanische Winter den terrestrischen Lebewesen...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch