Lexikon
Besitz
im bürgerlichen Recht (§§ 854 ff. BGB) die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, zu unterscheiden von der rechtlichen Herrschaft, dem Eigentum; ähnlich im
schweizerischen
Zivilrecht (Art. 919 ZGB). Der Besitzer darf gegen widerrechtliche Besitzentziehung und Besitzstörung (verbotene Eigenmacht) auf frischer Tat mit Gewalt (auch durch Verfolgung), sonst gerichtlich (Besitzentziehungs- bzw. Besitzstörungsklage) vorgehen. Diese Rechte stehen auch demjenigen zu, der den unmittelbaren Besitz einem anderen (Mieter, Pächter u. Ä.) übertragen hat (mittelbarer Besitzer), sowie dem Besitzdiener (z. B. Laden- und Hausangestellte). – Das österreichische
bürgerliche Recht macht einen Unterschied zwischen Innehabung und Besitz (§ 309 ABGB).
Wissenschaft
Schwamm drüber
Mikroorganismen waren lange Zeit nicht sehr beliebt bei uns Menschen – und das teilweise zurecht. Denn jahrtausendelang haben sie uns nichtmal gefragt, ob wir durch die von ihnen ausgelösten Infektionskrankheiten sterben möchten. Teilweise verteufeln wir sie aber zu Unrecht, weil wir ohne sie schnell auch einmal verhungert wären...
Wissenschaft
Venus immer noch feurig
Neue Auswertungen alter Radardaten legen nahe: Auf unserer Nachbarwelt quoll noch vor drei Jahrzehnten Lava aus Vulkanen heraus. Die Venus könnte sogar aktiver sein als die Erde. von THORSTEN DAMBECK Anders als der Mars ist die Venus dauerhaft in eine dicke Schicht aus Wolken gehüllt. Jahrhundertelang konnte deshalb kein Fernrohr...
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