Lexikon

Besitz

im bürgerlichen Recht (§§ 854 ff. BGB) die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, zu unterscheiden von der rechtlichen Herrschaft, dem Eigentum; ähnlich im
schweizerischen
Zivilrecht (Art. 919 ZGB). Der Besitzer darf gegen widerrechtliche Besitzentziehung und Besitzstörung (verbotene Eigenmacht) auf frischer Tat mit Gewalt (auch durch Verfolgung), sonst gerichtlich (Besitzentziehungs- bzw. Besitzstörungsklage) vorgehen. Diese Rechte stehen auch demjenigen zu, der den unmittelbaren Besitz einem anderen (Mieter, Pächter u. Ä.) übertragen hat (mittelbarer Besitzer), sowie dem Besitzdiener (z. B. Laden- und Hausangestellte). Das
österreichische
bürgerliche Recht macht einen Unterschied zwischen Innehabung und Besitz (§ 309 ABGB).
Das an der Donau gelegene Kraftwerk Jochenstein ist das zweitgrößte Laufwasserkraftwerk Deutschlands. ©picture alliance/Westend61/Wolfgang Weinhäupl
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