Lexikon
Auflassung
bürgerliches Recht
die zur Übertragung des Eigentums erforderliche Einigung von Veräußerer und Erwerber zur Übereignung eines Grundstücks. Die Auflassung muss von den Beteiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Für die Entgegennahme der Auflassung ist jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden. Sie darf keine Bedingung oder Befristung enthalten (§ 925 BGB).
Wissenschaft
Ein Einzeller mit Origami-Hals
Nur 40 Mikrometer misst die Mikrobe Lacrymaria olor. Doch wenn das einzellige Lebewesen Beute wahrnimmt, kann es seinen Hals innerhalb von Sekunden auf das 30-fache der eigenen Körperlänge ausfahren. Eine Studie zeigt nun, wie das möglich ist: Demnach ist die Membran am Hals des Einzellers im Ruhezustand auf komplexe Weise...
Wissenschaft
Innen und außen bitter: Geschmacks-Rezeptor hat zwei Bindestellen
Bitteren Geschmack nehmen wir mit Hilfe einer Gruppe verschiedener Rezeptoren wahr. Nun haben Forschende die detaillierte Struktur eines dieser Geschmacksrezeptoren aufgeklärt. Demnach hat der Rezeptor namens TAS2R14 neben der bereits bekannten Bindungsstelle auf der Außenseite von Zellen eine weitere Bindungsstelle, die auf...