Lexikon

Auflassung

bürgerliches Recht
die zur Übertragung des Eigentums erforderliche Einigung von Veräußerer und Erwerber zur Übereignung eines Grundstücks. Die Auflassung muss von den Beteiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Für die Entgegennahme der Auflassung ist jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden. Sie darf keine Bedingung oder Befristung enthalten (§ 925 BGB).
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