Lexikon
Auflassung
bürgerliches Recht
die zur Übertragung des Eigentums erforderliche Einigung von Veräußerer und Erwerber zur Übereignung eines Grundstücks. Die Auflassung muss von den Beteiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Für die Entgegennahme der Auflassung ist jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden. Sie darf keine Bedingung oder Befristung enthalten (§ 925 BGB).
Wissenschaft
Besuch aus dem All
Hunderte von unbekannten Flugobjekten irritieren Wissenschaft und Politik – und werden nun offiziell erforscht. von RÜDIGER VAAS Ist die Erde im Visier einer fortgeschrittenen außerirdischen Technologie? Diese Frage klingt nach abgedroschener Science-Fiction, beschäftigt Wissenschaft und Politik inzwischen aber gleichermaßen....
Wissenschaft
Hilfe für das Plastik-Meer
In den Weltmeeren häuft sich immer mehr Plastikmüll an. Welche Schäden er anrichten kann, lässt sich noch gar nicht absehen. Forscher und Ingenieure sind alarmiert und suchen nach Wegen, um die Kunststoffreste wieder aus dem Wasser zu entfernen. von HARMUT NETZ Endlose Sandstrände, kristallklares Wasser, leuchtend bunte...