Lexikon

Grundeigentum

Grundbesitz
die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Boden und seine Nutzung. Da der Boden nur in einem natürlich begrenzten Umfang vorhanden, unvermehrbar und die Grundlage für das Wohnen und jede Produktion (Produktionsfaktor) ist, kommt der Besitzstruktur des Bodens innerhalb eines Staates große politische, wirtschaftliche und soziale Bedeutung zu. Der rechtsgeschäftliche Erwerb oder Verlust von Grundeigentum erfordert nach dem BGB (§§ 873 ff.) neben der Einigung (Auflassung) der Vertragspartner die Eintragung in das Grundbuch. – In Österreich ist das Grundeigentum hauptsächlich in §§ 353 ff. ABGB geregelt, in der Schweiz in Art. 655 ff. ZGB.
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