Lexikon

Sozialisierung

Vergesellschaftung
Überführung von Wirtschaftsgütern in Gemeineigentum (gesellschaftliches Eigentum, Volkseigentum) unter Entziehung des Privateigentums oder unter dessen Aufrechterhaltung in andere Formen der Gemeinwirtschaft aus ideologischen, gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Gründen (Gegensatz: die mehr technischen Zwecken, z. B. dem Bahn- und Straßenbau, dienende Enteignung). Gemeineigentum ist rechtlich Eigentum des Staates (Verstaatlichung, Nationalisierung, z. B. der Grundstoffindustrie und des Gesundheitswesens in Großbritannien), von Gemeinden und Gemeindeverbänden (Kommunalisierung, z. B. von Versorgungsunternehmen), von Genossenschaften (z. B. der sowjetischen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften [Kolchosen], im Unterschied zu den Staatsgütern [Sowchosen]).
In Deutschland ist nach Art. 15 GG eine Sozialisierung nur von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln und nur durch ein Gesetz zulässig, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, die unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen ist und wegen deren Höhe die ordentlichen Gerichte angerufen werden können.
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