Lexikon

Strafvollzug

der Vollzug von Freiheits- und Jugendstrafen in Justizvollzugsanstalten und Jugendstrafanstalten. Hauptaufgabe des Strafvollzugs ist die Resozialisierung. Der Jugendstrafvollzug hat Erziehungsaufgaben. Seit 1. 1. 1977 gilt die Regelung des Strafvollzugs durch das Strafvollzugsgesetz vom 16. 3. 1976, das bis 1988 stufenweise in Kraft getreten ist. Eine Differenzierung der Vollzugsanstalten bzw. -abteilungen nach Vorstrafen, Deliktart, Strafdauer und Persönlichkeitsmerkmalen ist im Gang (sozialtherapeutische Anstalten). Jeder arbeitende Gefangene erhält jetzt ein Arbeitsentgelt und wird in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen. Urlaub aus der Haft (regelmäßig bis 21 Tage jährlich) ist möglich.
In
Österreich
erhielt der Strafvollzug 1970 seine gesetzliche Regelung, durch die das Rechtsstaatsprinzip im Strafvollzug durchgesetzt wurde.
In der
Schweiz
beschränkt sich die bundesstaatliche Regelung auf wenige Bestimmungen im StGB, durch die Erziehung und Vorbereitung auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben als Vollzugsziele bezeichnet, die Arbeitspflicht angeordnet und der Stufenvollzug (schrittweise Gewährung von Erleichterungen) geregelt werden. Von den Kantonen haben nur Waadt (seit 1973) und Tessin (seit 1974) Strafvollzugsgesetze. Maßgebend sind gesetzliche Teilregelungen, Verordnungen, Dienstanweisungen.
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