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konkurrierende Gesetzgebung

[
lateinisch
]
diejenige Gesetzgebungskompetenz, welche sowohl den Ländern als auch dem Bund zusteht. Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 GG). Die konkurrierende Gesetzgebung betrifft z. B. das bürgerliche Recht, Strafrecht, Strafvollzug, Gerichtsverfassung, öffentliche Fürsorge, Arbeitsrecht, Förderung der wissenschaftlichen Forschung u. a. In einigen Gebieten können die Länder vom Bundesrecht abweichende Regelungen treffen (Art. 72 Abs. 3 GG).
Der Bund kann auf diesen Gebieten nur tätig werden, wenn eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung der Länder nicht wirksam geregelt werden kann, eine Regelung durch ein Landesgesetz die Interessen der Gesamtheit oder anderer Länder beeinträchtigen könnte oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit sowie die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus es erforderlich erscheinen lässt (Art. 72 Abs. 2 GG). In Österreich ist konkurrierende Gesetzgebung nur in sehr speziellen Fällen vorgesehen (insbesondere nach Art. 11 Abs. 2 BVerfG). Grundsatzgesetzgebung, ausschließliche Gesetzgebung.
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