Lexikon

konkurrierende Gesetzgebung

[
lateinisch
]
diejenige Gesetzgebungskompetenz, welche sowohl den Ländern als auch dem Bund zusteht. Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 GG). Die konkurrierende Gesetzgebung betrifft z. B. das bürgerliche Recht, Strafrecht, Strafvollzug, Gerichtsverfassung, öffentliche Fürsorge, Arbeitsrecht, Förderung der wissenschaftlichen Forschung u. a. In einigen Gebieten können die Länder vom Bundesrecht abweichende Regelungen treffen (Art. 72 Abs. 3 GG).
Der Bund kann auf diesen Gebieten nur tätig werden, wenn eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung der Länder nicht wirksam geregelt werden kann, eine Regelung durch ein Landesgesetz die Interessen der Gesamtheit oder anderer Länder beeinträchtigen könnte oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit sowie die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus es erforderlich erscheinen lässt (Art. 72 Abs. 2 GG). In Österreich ist konkurrierende Gesetzgebung nur in sehr speziellen Fällen vorgesehen (insbesondere nach Art. 11 Abs. 2 BVerfG). Grundsatzgesetzgebung, ausschließliche Gesetzgebung.
Der Atlantische Kabeljau (Gadus Morhua) ist ein begehrter Speisefisch. Seine Bestände sind durch Überfischung gefährdet.
Wissenschaft

Flucht ins Kühle

Der Klimawandel verändert sämtliche Ökosysteme – auch in den Weltmeeren. Der Erwärmung des Wassers betrifft alle Meereslebewesen –weltweit sind sie auf Wanderschaft in kühlere Gefilde. Von CHRISTIAN JUNG Es herrscht Chaos dort unten. Vieles ist in Unordnung geraten, etliches Leben bedroht, zahllose symbiotische Beziehungen und...

Stadt, grün
Wissenschaft

Die grüne Stadt von morgen

Hitze und Starkregen machen Stadtbewohnern zunehmend zu schaffen. Planer reagieren mit natürlicher Aufrüstung: bepflanzte Dächer und urbane Wälder. von HARTMUT NETZ Es ist kurz nach vier am Nachmittag des 27. Juli 2016, als die Feuerwehr für Berlin den Ausnahmezustand ausruft. Die Gewitterfront, die die Stadt am Nachmittag...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch