Lexikon

Vermischung

Recht
das untrennbare oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten trennbare Ineinanderaufgehen von beweglichen Sachen. Die bisherigen Eigentümer werden Miteigentümer nach dem Verhältnis des Werts ihrer vermischten Sachen; Rechte Dritter erlöschen; für etwaige Rechtsverluste ist Geldvergütung zu leisten (§§ 948 und 951 BGB). In Österreich und der Schweiz sind die Vorschriften über die Verbindung entsprechend anzuwenden.
Rheuma, Kinder, Medizin
Wissenschaft

Rheuma in jungen Jahren

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