Lexikon
Verbindung
Recht
Vereinigung von zwei bisher selbständigen Sachen zu einer neuen Sache. Das Eigentum an dieser steht bei Verbindung von beweglichen Sachen mit einem Grundstück oder mit einer beweglichen Hauptsache dessen bzw. deren Eigentümer zu, sonst den bisherigen Eigentümern als Miteigentümern nach dem Verhältnis des Werts ihrer verbundenen Sachen (§§ 947 und 951 BGB). In Österreich ist die Vereinigung von Sachen in §§ 414 ff. ABGB geregelt, in der Schweiz die Verbindung in Art. 727 ZGB.
Wissenschaft
Im Lithium-Rausch
Der Trend zur Elektromobilität lässt den Bedarf an manchen Rohstoffen kräftig steigen – vor allem an Lithium. Bislang wird das Metall nur in wenigen Regionen der Welt gefördert. Doch künftig könnte es auch aus heimischen Quellen kommen. von JAN BERNDORFF Feldspat, Quarz und Glimmer – die drei vergessʼ ich nimmer!“ Dieser Erdkunde...
Wissenschaft
Was Pilze erzählen
Nahrung und Rauschmittel: Pilze begleiten den Menschen seit jeher. Für Archäologen sind sie in mehrfacher Hinsicht eine Herausforderung. von BETTINA WURCHE Satanspilz und Flockenstieliger Hexen-Röhrling: Die märchenhaften Namen mancher Pilze zeigen, dass sie nicht nur eine große ökologische Bedeutung haben, sondern auch tief in...