Lexikon

Verbindung

Recht
Vereinigung von zwei bisher selbständigen Sachen zu einer neuen Sache. Das Eigentum an dieser steht bei Verbindung von beweglichen Sachen mit einem Grundstück oder mit einer beweglichen Hauptsache dessen bzw. deren Eigentümer zu, sonst den bisherigen Eigentümern als Miteigentümern nach dem Verhältnis des Werts ihrer verbundenen Sachen (§§ 947 und 951 BGB). In Österreich ist die Vereinigung von Sachen in §§ 414 ff. ABGB geregelt, in der Schweiz die Verbindung in Art. 727 ZGB.
fliegende_Herde_Common_Crane,Hortobagy_Ungarn
Wissenschaft

Verhängnisvolle Verspätung

Die meisten Tierarten bekommen ihren Nachwuchs dann, wenn das Nahrungsangebot am Aufzuchtort optimal ist. Doch durch die Klimaerwärmung kommen Zugvögel oft zu spät in ihre Brutgebiete zurück. von CHRISTIAN JUNG Der kleine, auffällig weiß und schwarzbraun gezeichnete Trauerschnäpper verbringt die Winterzeit von September bis März...

Flusspferdschädel
Wissenschaft

Flusspferdknochen und Skorpionöl

In der Renaissance entstanden sogenannte Arzneibücher, die Rezepte zur Anfertigung von Medizin gegen vielfältige Krankheiten enthielten und weite Verbreitung fanden. Ein internationales Forscherteam hat nun eines dieser Bücher einer chemischen Analyse unterzogen, um herauszufinden, wie die Nutzung dieser Rezepte durch die Leser...

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