Lexikon

Verbindung

Recht
Vereinigung von zwei bisher selbständigen Sachen zu einer neuen Sache. Das Eigentum an dieser steht bei Verbindung von beweglichen Sachen mit einem Grundstück oder mit einer beweglichen Hauptsache dessen bzw. deren Eigentümer zu, sonst den bisherigen Eigentümern als Miteigentümern nach dem Verhältnis des Werts ihrer verbundenen Sachen (§§ 947 und 951 BGB). In Österreich ist die Vereinigung von Sachen in §§ 414 ff. ABGB geregelt, in der Schweiz die Verbindung in Art. 727 ZGB.
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Wissenschaft

Kreisverkehr

Blut spielt in vielen Mythen und Märchen der Menschen eine große Rolle. „Ruckedigu, Blut ist im Schuh“, gurren die Tauben in Aschenputtel, die Goldmarie muss in den Brunnen hinuntersteigen, um die blutige Spule zu waschen und findet sich als Leibeigene bei Frau Holle wieder, und bei der christlichen Wandlung wird aus dem Messwein...

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Wissenschaft

Frag die Oma

Es gibt nur eine gute Handvoll Säugetiere, bei denen Weibchen nach der Geburt ihres letzten Jungtieres noch lange leben. Von Juliette Irmer Die Menopause ist eine biologische Rarität, die Wissenschaftler seit Jahren Kopfzerbrechen bereitet. Nach heutigem Wissensstand durchlaufen nur sechs von rund 6.000 Säugetierarten das...

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