Lexikon

offene Handelsgesellschaft

Abkürzung oHG; OHG
eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft (Form der Personalgesellschaft im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft), deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma gerichtet ist und bei der jeder Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft mit seinem Gesamtvermögen haftet. Die OHG kann Verbindlichkeiten eingehen, Rechte erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie ist, obwohl Gesamthand, einer juristischen Person ähnlich. Die Firmenbezeichnung muss den Namen wenigstens eines ihrer Gesellschafter erhalten. Im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) ist jeder Gesellschafter allein und unbeschränkt vertretungsberechtigt, soweit der Gesellschaftsvertrag ihn nicht ausschließt oder Gesamtvertretungsmacht anordnet (Ausschluss und Gesamtvertretung sind im Handelsregister einzutragen). Das rechtliche Verhältnis der Gesellschafter zueinander (Innenverhältnis) richtet sich nach der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag. Die OHG kann von jedem Gesellschafter vertreten werden, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht (§§ 105 ff. HGB). Doch bestehen Pflichten zur internen Abstimmung und Beschlussfassung. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Der Ausscheidende ist abzufinden, den Gläubigern haftet er weiter für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten.
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