Lexikon
Hauptverhandlung
Kernstück des Strafverfahrens, in dem über die im Eröffnungsbeschluss zugelassene Anklage entschieden wird. Für die Urteilsfindung ist das Ergebnis der Hauptverhandlung maßgeblich; nur was in ihr vorgebracht wird, ist verwertbar. Die Hauptverhandlung ist mündlich und öffentlich; sie erfordert die ständige Anwesenheit des Gerichts, eines Vertreters der Staatsanwaltschaft und eines Protokollführers; soweit die Verteidigung notwendig ist, muss stets ein Verteidiger zugegen sein. Dem Aufruf der Zeugen und Sachverständigen und der Verlesung des Anklagesatzes (durch den Staatsanwalt) folgen die Vernehmung des Angeklagten, die Beweisaufnahme (besonders Zeugen- und Sachverständigenvernehmung, Augenscheinseinnahme), die Schlussvorträge (Plädoyers) der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, das letzte Wort des Angeklagten sowie Beratung, Abstimmung und mündliche Urteilsverkündung (beginnend mit der Formel „im Namen des Volkes“) mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung durch den die Hauptverhandlung leitenden Gerichtsvorsitzenden (§§ 226–295 StPO).
Wissenschaft
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Wissenschaft
Sonnige Zeiten
Solarstrom wird immer günstiger. Das beflügelt die Photovoltaik. Auch neue Techniken und Materialien machen das Licht der Sonne zu einer immer bedeutsameren Energiequelle. von RALF BUTSCHER Ein glitzerndes Solarpaneel reiht sich ans andere. Der Solarpark Weesow-Willmersdorf in Werneuchen nordöstlich von Berlin ist der größte in...