Lexikon
Hauptverhandlung
Kernstück des Strafverfahrens, in dem über die im Eröffnungsbeschluss zugelassene Anklage entschieden wird. Für die Urteilsfindung ist das Ergebnis der Hauptverhandlung maßgeblich; nur was in ihr vorgebracht wird, ist verwertbar. Die Hauptverhandlung ist mündlich und öffentlich; sie erfordert die ständige Anwesenheit des Gerichts, eines Vertreters der Staatsanwaltschaft und eines Protokollführers; soweit die Verteidigung notwendig ist, muss stets ein Verteidiger zugegen sein. Dem Aufruf der Zeugen und Sachverständigen und der Verlesung des Anklagesatzes (durch den Staatsanwalt) folgen die Vernehmung des Angeklagten, die Beweisaufnahme (besonders Zeugen- und Sachverständigenvernehmung, Augenscheinseinnahme), die Schlussvorträge (Plädoyers) der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, das letzte Wort des Angeklagten sowie Beratung, Abstimmung und mündliche Urteilsverkündung (beginnend mit der Formel „im Namen des Volkes“) mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung durch den die Hauptverhandlung leitenden Gerichtsvorsitzenden (§§ 226–295 StPO).
Wissenschaft
News der Woche 11.07.2025
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Chronische Erschöpfung und unkontrollierte Gewichtszunahme: Das Cushing-Syndrom hat vielfältige Symptome. Die seltene, aber schwerwiegende Erkrankung wird durch einen Überschuss des Stresshormons Cortisol verursacht. von SIGRID MÄRZ Laura Palm erinnert sich ganz genau an diesen Tag Ende August 2016. „Ich fuhr auf den Campus der...
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