Lexikon
Haustürgeschäft
Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher über eine entgeltliche Leistung (z. B. Kauf-, Werk-, Bauspar-, Reisevertrag, Partnerschaftsvermittlung, Anlageberatung), der nach mündlicher Verhandlung in der Wohnung des Kunden („Haustür“), an seinem Arbeitsplatz, im Rahmen einer Freizeitveranstaltung („Kaffeefahrt“) oder nach Ansprechen auf der Straße zustandekommt. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn der Verbraucher seine Bestellung nicht binnen 14 Tagen nach Übergabe einer ordnungsgemäßen Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform widerruft (§ 355 BGB). Der Widerruf kann auch durch Rücksendung der erhaltenen Ware geschehen und bedarf keiner Begründung. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerruf binnen 14 Tagen abgesandt ist. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, erlischt das Widerrufsrecht erst sechs Monate nach Vertragsschluss bzw. nach Erhalt der bestellten Waren.

Wissenschaft
Autos im Kreislauf
Um Elektrofahrzeuge fit für die Stoffkreislaufwirtschaft zu machen, müssen Ingenieure umdenken. Es gilt, wenige und recycelte Materialien einzusetzen.
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Wissenschaft
Geschützt Surfen
Jeder Nutzer von üblichen Browsern oder Suchmaschinen ist über seine IP-Adresse identifizierbar und gibt durch die Internet-Nutzung Informationen über sich preis. Wer nicht ausspioniert werden will, kann sich nur durch einen anderen Weg ins Internet schützen. Doch die Technologie wird auch von Kriminellen im Darknet genutzt. von...