Lexikon

Königswahl und Kaiserrechte

Königswahl und Kaiserrechte
Mehr als 500 Jahre nach der Kaiserkrönung Karl des Großen sprechen sich Kaiser Ludwig IV. und die Kurfürstenversammlung zu Rhens 1338 von der Bindung des deutschen König- und Kaisertums gegenüber dem Papst los:

Die Kurfürsten haben geurteilt, dass dies dem Rechte und der altbewährten Gewohnheit entspreche, dass, nachdem jemand von den Kurfürsten des Reiches oder dem größten Teil dieser Fürsten auch in Uneinigkeit zum römischen (deutschen) König gewählt worden ist, er nicht der Ernennung, Anerkennung, Bestätigung, Zustimmung oder Ermächtigung des Apostolischen Stuhles bedarf zur Übernahme der Verwaltung der Güter und Rechte des Reiches oder des Königstitels."

"Wir, Kaiser Ludwig IV. erklären:
1. Die kaiserliche Würde und Gewalt ist unmittelbar von Gott allein.
2. Nach Recht..., ist einer, der von den Kurfürsten des Reiches ... zum Kaiser oder zum König gewählt ist, sofort durch die Wahl allein wahrer König und als römischer Kaiser zu rechnen und zu nennen, und ihm gebührt von allen dem Imperium Untertanen Gehorsam.
3. Er hat die volle Gewalt, die Güter und Rechte des Reiches zu verwalten und alles Übrige zu tun, was dem wahren Kaiser zukommt, und es bedarf dazu weder des Papstes ... noch irgendeiner anderen Approbation, Konfirmation,, Autorität oder Zustimmung."
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