Lexikon

Klmarer Unin

13971523 die Union der drei nordischen Reiche Dänemark, Schweden und Norwegen, in Kalmar begründet durch Königin Margarete I. Innerhalb der Union sollte laut Vertrag der dänische König gemeinsamer Herrscher sein, darüber hinaus sollten die drei Staaten durch gemeinsame Außenpolitik verbunden sein; doch sollte jedes Reich seine innere Selbständigkeit, seine eigene Verwaltung und sein eigenes Recht behalten. Gefährdet wurde die Union unter dem Nachfolger Margaretes, König Erich VII. von Pommern (seit 1412), als dieser u. a. die Union in einen von Dänemark geführten Einheitsstaat umformen wollte. Wohl wurde in der Folgezeit die Union wiederhergestellt, doch kam es vor allem in der Zeit Christians I. und Christians II. zu schweren Auseinandersetzungen mit Schweden. Dem Widerstand des schwedischen Adels schlossen sich Bauern und Bürger an; nach dem Stockholmer Blutbad von 1520 zerbrach die dänisch-schwedische Union 1523 endgültig. Der Kampf der schwedischen Freiheitspartei unter Gustav Wasa richtete sich dabei zugleich auf politische und kirchliche Unabhängigkeit.
Die Union von Kalmar
Die Union von Kalmar
Der Unionsvertrag zwischen Norwegen, Schweden und Dänemark unter der dänischen Krone 1397 liest sich wie ein Abkommen unter modernen Staaten:

Herr König Erich und Frau Königin Margarete sind mit den Ratgebern und Männern der drei Reiche über folgende Punkte einig geworden:

Fortan zu ewigen Tagen soll nur ein König über die drei Reiche herrschen;
Nach König Erichs Tod soll keine einseitige Königswahl stattfinden, sondern nur eine solche, die im Namen der drei Reiche gemeinsam vorgenommen wird...
Krieg und Anfechtung vom Ausland ist den drei Reichen gemein. Sollte eines angegriffen werden, so kommen ihm die beiden anderen, wenn sie darum angegangen sind, zu Hilfe, zu Wasser und zu Lande, und es soll die Ausrede nicht gelten, dass man nur innerhalb der Grenzen seines Reiches zu dienen verbunden sei.
Jedes der drei Reiche bleibt bei seinem Gesetz und Recht.
Verträge mit auswärtigen Fürsten und Städten sind für alle drei Reiche verbindlich.
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