Lexikon
Minịsteranklage
das gegen einen Minister gerichtete besondere richterliche Verfahren: 1. eine Art Sonderverfahren wegen Gesetzesverstößen, die – wenn nicht von einem Minister begangen – zu einem ordentlichen Verfahren vor den Strafgerichten führen würden. – 2. ein politisches Verfahren, das ungeachtet der eventuellen Zuständigkeit der Strafgerichte zwar auch strafrechtliche Sachverhalte zum Gegenstand haben kann, aber nicht zu haben braucht. Die Anklage kann auch dann auf Gesetzes- und Verfassungsverstoß lauten, wenn kein strafrechtlicher Tatbestand vorliegt. Als Sanktion wird daher auch keine Strafe verhängt, sondern Amtsenthebung angeordnet.
Einige Länderverfassungen haben nach 1945 die Ministeranklage eingeführt. Nach dem GG der Bundesrepublik Deutschland gibt es im Bund nur die Präsidentenanklage (Art. 61), aber keine Ministeranklage. – In Österreich gibt es die Ministeranklage sowohl gegen den Bundespräsidenten als auch gegen die Angehörigen der Bundes- und Landesregierungen. – Die Schweiz kennt nur den Beschluss der Bundesversammlung auf Strafverfolgung vor den ordentlichen Gerichten gegen ein Mitglied des Bundesrats.
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