Lexikon
Minịsterverantwortlichkeit
die von den Ministern für ihre Amtsführung zu tragende politische Verantwortung für eigene Maßnahmen oder solche ihres Amtsbereichs. Die allgemeine zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt davon unberührt. Im Übrigen hat der Minister auch maßgeblich Regelungen in seinem Amtsbereich dann zu vertreten, wenn ihn keine Schuld im engeren strafrechtlichen Sinn trifft. Die Ministerverantwortlichkeit kann geltend gemacht werden durch Entlassung des Ministers aus dem Amt (auf Vorschlag des Ministerpräsidenten durch den Monarchen oder Staatspräsidenten). Weitere Sanktionsmittel sind: Missbilligungsvotum des Parlaments, in Staaten mit parlamentarischer Regierungsform u. U. auch Misstrauensvotum. In einigen Ländern ist auch eine besondere Ministeranklage vor dem höchsten Gericht oder einem Staatsgerichtshof möglich.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es weder eine Ministeranklage noch ein Misstrauensvotum gegen einen einzelnen Minister, sondern nur gegen den Bundeskanzler (Art. 67 GG). Allerdings kann der Bundeskanzler gerade deshalb gestürzt werden, weil er einen Minister zu schützen versucht. Der Bundestag kann im Lauf allgemeiner Erörterungen die Amtsführung eines Ministers missbilligen, doch hat dies nur eine politische, keine verfassungsrechtliche Auswirkung. – In
Österreich
sind die Minister (Mitglieder der Bundesregierung) dem Nationalrat verantwortlich. Nach Art. 142 BVerfG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Ministeranklage des Nationalrats. – In der Schweiz
sind die Mitglieder des Bundesrats der Bundesversammlung verantwortlich: sie kann eine Zivil- oder Strafklage beim Bundesgericht beschließen.
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