Lexikon
Pfandschein
nach § 6 der VO über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. 2. 1961 in der Fassung vom 1. 6. 1976 die schriftliche Bescheinigung über einen abgeschlossenen Pfandleihvertrag. Der Pfandschein muss vom Pfandleiher oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und bestimmte Angaben sowie die Geschäftsbedingungen enthalten. Er ist dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluss des Pfandleihvertrags auszuhändigen.
Ähnliche Bestimmungen über den Pfandschein enthalten § 1370 des österreichischen ABGB und Art. 1154 des schweizerischen OR, der den Pfandschein auch als Warrant bezeichnet (vgl. auch Art. 902 Abs. 2 ZGB).
Wissenschaft
Supraleiter heben ab
Mehr als drei Jahrzehnte nach der Entdeckung der Hochtemperatur-Supraleiter finden diese widerstandslosen Materialien endlich praktische Anwendungen. von Reinhard Breuer Gegen Ende meines Physikstudiums in Dresden wurden Supraleiter entdeckt, die sich mit flüssigem Stickstoff kühlen lassen – eine Sensation“, sagt Bernhard...
Wissenschaft
Giftige Reiswaffeln?
Bayreuther Forschende identifizierten eine lang verborgene Arsen-verbindung, die sich auch in hoher Konzentration in Reiswaffeln finden lässt. von TAMARA WORZEWSKI Ich rate meinem Bekanntenkreis, von Reiswaffeln vorerst Abstand zu nehmen“, sagt Stephan Clemens von der Universität Bayreuth. Seit er gemeinsam mit Britta Planer-...