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Pfandschein

nach § 6 der VO über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. 2. 1961 in der Fassung vom 1. 6. 1976 die schriftliche Bescheinigung über einen abgeschlossenen Pfandleihvertrag. Der Pfandschein muss vom Pfandleiher oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und bestimmte Angaben sowie die Geschäftsbedingungen enthalten. Er ist dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluss des Pfandleihvertrags auszuhändigen.
Ähnliche Bestimmungen über den Pfandschein enthalten § 1370 des österreichischen ABGB und Art. 1154 des schweizerischen OR, der den Pfandschein auch als Warrant bezeichnet (vgl. auch Art. 902 Abs. 2 ZGB).
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