Lexikon
Pfandschein
nach § 6 der VO über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. 2. 1961 in der Fassung vom 1. 6. 1976 die schriftliche Bescheinigung über einen abgeschlossenen Pfandleihvertrag. Der Pfandschein muss vom Pfandleiher oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und bestimmte Angaben sowie die Geschäftsbedingungen enthalten. Er ist dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluss des Pfandleihvertrags auszuhändigen.
Ähnliche Bestimmungen über den Pfandschein enthalten § 1370 des österreichischen ABGB und Art. 1154 des schweizerischen OR, der den Pfandschein auch als Warrant bezeichnet (vgl. auch Art. 902 Abs. 2 ZGB).
Wissenschaft
Mitochondrien integrieren ihre DNA in unsere Gehirnzellen
Mitochondrien sind als Energielieferanten ein wichtiger Bestandteil unserer Zellen. Da sie ursprünglich von Bakterien abstammen, enthalten sie ihre eigene DNA, die üblicherweise von unserem im Zellkern verpackten Erbgut getrennt ist. Gelegentlich allerdings wandern mitochondriale DNA-Abschnitte in den Zellkern und integrieren...
Wissenschaft
Sanfte Supernova
Massereiche Sterne enden in einer Explosion, ihr Kern kollabiert zu einem Neutronenstern. Jetzt haben Astronomen eine Ausnahme von dieser Regel entdeckt.
Der Beitrag Sanfte Supernova erschien zuerst auf wissenschaft....