Lexikon
Presserecht
Gesamtheit der Rechtsvorschriften, welche die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse, d. h. der Personen, Gesellschaften, Verbände, die sich mit der Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken befassen, regeln. Es ist für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen in den weitgehend übereinstimmenden Pressegesetzen der Länder enthalten; die Pressegesetze bekräftigen die Garantie der Pressefreiheit und regeln die Rechte und Pflichten der Presse, z. B. durch die Vorschriften über das Impressum, über das Recht der Gegendarstellung usw.
Die freie Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates, ihr kommt eine konstitutive Bedeutung für die Demokratie zu. Ihre öffentliche Aufgabe erfüllt sie dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt; sie hat daher gegenüber den Behörden ein Informationsrecht. Vor ihrer Verbreitung hat die Presse alle Nachrichten mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes steht jedermann frei und bedarf keiner gewerberechtlichen Zulassung; die Eröffnung eines selbständigen Gewerbebetriebes muss lediglich der zuständigen Behörde angezeigt werden.
In
Österreich
gewährleistet das Bundes-Pressegesetz von 1922 Presse- und Verbreitungsfreiheit (eingeschränkt durch das „Schmutz- und Schundgesetz“ von 1950 zur Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und zum Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung); es besteht Anzeigepflicht für die Herausgabe periodischer Druckschriften.In der
Schweiz
sind die wichtigsten Vorschriften des Presserechts in Art. 17 der Bundesverfassung und in Art. 27, 322 StGB enthalten.
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